Rechtliche Grundlagen
Speziell für Niedersachsen
Die Landesregierung in Niedersachsen hat sich entschieden, das Widerspruchsverfahren in bestimmten Rechtsbereichen abzuschaffen. Dies wurde mit dem "Gesetz zur Verwaltungsmodernisierung" umgesetzt, das am 1.1.2005 in Kraft trat.
Belegbarkeit
Es ist zwar im Prinzip möglich, Anträge oder Widersprüche mündlich zu formulieren. Dies hat allerdings den Nachteil, dass Sie keinen Beleg über die Aktion in den Händen haben. Sie können in solchen Fällen zwar um eine Aktennotiz bitten, aber ob man der Bitte in Ihrem Sinne nachkommt, bleibt außerhalb Ihrer Kontrolle (ein eigener Zeuge für den Vorgang mag nützen).
Verwaltungsgericht oder Sozialgericht?
Die meisten Sozialleistungsangelegenheiten von Studierenden laufen über das Verwaltungsgericht und werden in Niedersachsen ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren stattfinden. Deshalb wird hier auf eine weitergehende Darstellung anderer Gerichtsbarkeit verzichtet. In Sachen der Sozialhilfe oder des SGB II ist das Sozialgericht zuständig, das ähnliche Instanzenwege hat (Besonderheit siehe unten!)
Ablaufplan:
- Antrag
- Bearbeitung und Entscheidung zum Antrag
Resultat: Bescheid der Behörde - Widerspruch (entfällt in Niedersachsen bei bestimmten Rechtszweigen)
- Bearbeitung und Entscheidung zum Widerspruch
Resultat: Widerspruchsbescheid (entfällt in Niedersachsen bei bestimmten Rechtszweigen) - Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X (nur bei Sozialrecht anwendbar)
- Klage
Nicht alle Fragen sind bei einer Beratungsstelle beantwortbar. Insbesondere bei einem Gang vor Gericht oder ähnlich resoluter Vorgehensweise, wird oftmals die Unterstützung durch eine/n Rechtsanwältin oder -anwalt nötig sein. Die wenigsten Studierenden sind rechtschutzversichert bzw. im Mieterbund oder den Gewerkschaften organisiert, um dort spezielle rechtliche Betreuung einfordern zu können. Rechtschutzversicherungen übernehmen meist ohnehin keine Kosten für das Widerspruchsverfahren und schließen zudem oftmals die Versicherung von Verwaltungsrechtssachen aus. Was nun?
In solchen Fällen muss aber guter Rat nicht teuer sein. Sie können beim Amtsgericht (in Oldenburg: Elisabethstr. 8, Tel: 0441/220-0, durchstellen lassen) einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Wird der Antrag bewilligt, so werden die Beratungskosten für die Konsultation eines Anwalts / einer Anwältin ihrer Wahl übernommen. Dabei entsteht nur ein Eigenkostenanteil von 15 €.
Der Beratungsgutschein des Amtsgerichts wird einkommensabhängig gewährt (siehe unten!) und deckt in der Regel erst einmal die Kosten des Beratungsgesprächs. Sollte darüber hinaus ein Widerspruch verfasst werden müssen, so kann auch dieser abgedeckt werden (weitere Infos siehe letzter Abschnitt bei pkh-fix.de).
Streit um SGB II Bescheide (Bürgergeld) ein Sonderfall?
Bundesverfassungsgericht entscheidet
Für Widerspruchsverfahren gegen SGB II - Bescheide wurden seit längerem keine Beratungsscheine bewilligt, weil angeblich Beratung durch die gegnerische Behörde erfolgen könne (verkürzt gesagt). Nicht jedes Amtsgericht ist so vorgegangen, das Amtsgericht Oldenburg allerdings schon.
Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08) dürfte diese (Nicht-)Vergabepraxis hinfällig werden. Details in der Pressemitteilung des Gerichts!
Wer in ein Klageverfahren eintritt, verlässt damit den Bereich der Rechtsberatungshilfe, kann dann aber zur Deckung der entstehenden Kosten Prozesskostenhilfe beantragen:
Wer sich bereits im Gerichtsverfahren befindet, sollte Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird gleichfalls einkommensabhängig gewährt, ist aber von einer gewissen Erfolgsaussicht abhängig. Für eine grobe Einschätzung der Erfolgsaussichten müssen möglichst schon umfassende Unterlagen und Belege aus dem Klageverfahren vorliegen, ansonsten wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Wird sie bewilligt und Sie verlieren den Prozess, so sind die Kosten des eigenen Anwalts sowie eventuell entstehende Prozesskosten abgedeckt, eventuelle Anwaltskosten der Gegenseite aber nicht.
Das Bundesjustizministerium gibt einen Ratgeber zu Rechtsberatungshilfe heraus.
619 € Grundbetrag für AntragstellerIn *: Mit der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 (PKHB 2024) vom 22.12.2023 wurden die PKH-Regelsätze geändert. |
Dies ist nur ein grobes Schema zur Selbsteinschätzung der Erfolgsaussichten.
Einen passenden Excel-Rechner gibt es unter: www.pkh-fix.de
Dort findet sich unter Downloads auch ein Antragsformular für Rechtsberatungshilfe samt Erläuterungen als PDF.