Antragsfristen, Zuständigkeiten
An den Hochschulen im Nordwesten gibt es verschiedene Angebote zum Teilzeitstudium. Allerdings hat die Universität Oldenburg als einzige eine Ordnung zum Teilzeitstudium für alle Studiengänge erlassen (weitere Infos der Uni, dort unten auf der Seite). Im universitären Antragsformular wird bereits deutlich, dass im Vorfeld die Studienplanung der entsprechenden Semester geklärt werden muss (FachstudienberaterInnen aufsuchen und dafür Zeit einplanen!). Genau dies sollte man nicht nur als bürokratische Hürde verstehen, sondern als Hinweis auf potentielle Probleme, denn das Teilzeitstudium ist nicht in allen Fakultäten gleichermaßen etabliert. In den seltensten Fällen ist der Studienalltag entsprechend organisiert bzw. existieren konkrete Stundenpläne. Wenn Sie bereits an der Universität immatrikuliert sind und für ein Folgesemester den Teilzeitantrag stellen wollen, ist es absolut entscheidend, die Antragsfristen einzuhalten! Beim Hochschulzugang, also im ersten Immatrikulationsverfahren, sind die Fristen nicht so wichtig.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Teilzeitstudium ist im Immatrikulationsamt eigentlich Frau Schröder (oder eine Vertretung) zuständig. Alle Fragen zur Antragsdurchführung richten Sie bitte dorthin oder an die FachstudienberaterInnen. Die Sozialberatung beschäftigt sich ausschließlich mit den Auswirkungen in Systemen außerhalb der Hochschulen und berät nicht dazu, wie ein Antrag an der Hochschule funktioniert (bitte Hotline nutzen!).
Leistungen nach dem BAföG werden nur für Vollzeitstudiengänge gewährt, also entfällt der Anspruch während einer Teilzeitphase. Nähere Informationen hat die Förderungsabteilung veröffentlicht (studentische Eltern und Studierende mit chronischer Erkrankung bzw. Behinderung werden auf BAföG-rechtliche Alternativen hingewiesen).
Auch wenn die grundsätzliche Nichtförderbarkeit durch BAföG einen Weg in das Bürgergeld eröffnet, sind damit nicht alle Probleme beseitigt. ... mehr dazu im entsprechenden Unterabschnitt hier!
Im Zusammenhang mit der Förderung von beruflicher Aufstiegsfortbildung gibt es einige Stipendienprogramme, die unter anderem auch nebenberuflich Teilzeitstudierende unterstützen. ... mehr dazu
In der Dienstanordnung zum Kindergeld gibt es den Begriff "Teilzeitstudium" oder "Teilzeitausbildung" nicht. Anders als beim BAföG ist damit kein kategorischer Ausschluss verbunden. ... mehr dazu im entsprechenden Unterabschnitt hier!
Da eine hochschulrechtlich ordnungsgemäße Immatrikulation vorliegt, wird die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in der Regel weitergeführt, was auch auf die gesetzliche Familienversicherung übertragbar ist. Die Beihilferegelung bei Beamtenkindern orientiert sich am Kindergeld (s. oben!).
Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung setzt allerdings eine volle Sozialversicherungspflicht als ArbeitnehmerIn ein, welche jede andere gesetzliche Krankenversicherung (KVdS, Familienversicherung, freiw. Versicherung) automatisch verdrängt, wenn das Studium nur bis zu 50% eines Vollzeitstudiums umfasst. Es ist aber nicht klar, wie viele Arbeitgeber diese Regelung kennen. Weiterführende Infos auf der Seite zur "Werkstudentenregelung" (insb. Abschnitt Teilzeitstudium)!