BAföG - Das Wichtigste im Überblick
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro, den Studierende aus einkommensschwachen Haushalten zu Beginn ihres Studiums erhalten können. Damit sollen typische Kosten, die mit dem Start ins Studium anfallen, finanziert werden können: Beispielsweise ein Laptop, ein Umzug oder die Mietkaution. Die Studienstarthilfe wurde im Sommer 2024 durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz eingerichtet.
BAföG ist die staatliche Ausbildungsförderung in Deutschland. In vielen Fällen haben auch nicht-deutsche Studierende Anspruch darauf. Das Gesetz knüpft den BAföG-Anspruch unter anderem an die Staatsangehörigkeit und insbesondere an den Aufenthaltsstatus des Auszubildenden.
Der maximale monatliche Förderungsbetrag beträgt 992€. Dieser Betrag kann dann zustandekommen, wenn die* der Studierende eine eigene Wohnung hat und Kranken- sowie Pflegeversicherung selbst bezahlen muss. In der Regel hängt der ausgezahlte BAföG-Satz vom Einkommen der Eltern ab.
Sofern Sie Ihr Studium - ganz gleich, ob Bachelor oder Master - vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnen und es ohne Fachwechsel in der Regelstudienzeit durchziehen, können Sie davon ausgehen, die ganze Zeit über das reguläre BAföG (d.h. 50% als Zuschuss und 50% als zinsloses Darlehen) zu bekommen. Außerdem gibt es seit WS 2024/25 für jede*n Geförderte*n ein "Flexi-Semester", also ein Semester zusätzliche Förderung. Sie können dies im Bachelor oder im Master nehmen.
Nicht in jedem Fall ist das Einkommen der Eltern die Grundlage für die BAföG-Berechnung. In bestimmten Fällen wird nur das Einkommen des/der Studierenden und eventuell des/der Ehe- bzw. Lebenspartner*in berücksichtigt, etwa wenn Sie vor der Aufnahme des Studiums schon eine bestimmte Zeit lang berufstätig waren.
Wenn Sie als BAföG-Empfänger*in neben dem Studium jobben wollen, ist das normalerweise kein Problem: Sie können pro Bewilligungszeitraum (12 Monate) 6.672 € aus abhängiger Beschäftigung dazuverdienen, ohne dass dies die Förderung schmälert. Wenn Sie also einen Minijob haben, brauchen Sie nicht zu befürchten, dass Sie deswegen weniger BAföG bekommen. (Minijob-Grenze ab Januar 2025: 556 Euro)
- Übergang von Bachelor- zu Master-Studiengängen
- BAföG im Praktikum
- BAföG und Ersparnisse
- Rückzahlung des Darlehensanteils
- Fachwechsel
- Leistungsnachweis ab dem 5. Semester
- Vorausleistungen nach § 36 BAföG
- Was passiert nach der Förderungshöchstdauer?
- Der BAföG-Antrag
- Auslandsaufenthalt
- Teilzeitstudium vorher genau abwägen