Ab dem WS 2014/15 müssen für das Erststudium in Niedersachsen keine sogenannten "Studienbeiträge" mehr bezahlt werden. Erst für Studierende, die deutlich länger als die Regelstudienzeit benötigen, werden neben den grundsätzlichen Semesterbeiträgen zusätzliche Langzeitgebühren erhoben. Zu reden wäre also über:

  • Semesterbeitrag als Mindestgebühr
  • Studienguthaben als Zeit ohne Langzeitgebühr
  • Langzeitgebühr

 

Der Semesterbeitrag ist an jeder Hochschule in Deutschland in unterschiedlicher Höhe zu zahlen (z. B. Universität Oldenburg: 404,01 € pro Semester, Stand: SoSe 2023). Die Höhe und Zusammensetzung wird auf den Seiten der jeweiligen Hochschule dargestellt, wo sich auch die nötigen Formulare für eine Beurlaubung vom Studium finden (die Beurlaubung ist z. B. bei Auslandsaufenthalten, Kindererziehungs- oder Krankheitspausen sinnvoll):

Wie man in den Einzelaufstellungen der Hochschulen sehen kann, sind im Semesterbeitrag das Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr sowie Anteile für die örtlichen Studierendenvertretungen und das Studentenwerk enthalten. Hinzu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 11 NHG in Höhe von 75 €, der bei Beurlaubung entfällt. Auch auf das Semesterticket kann während der Beurlaubung verzichtet werden.

Anmerkung: Die Informationen auf diesen Seiten beziehen sich nicht auf GasthörerInnen, Promotionsstudierende und Studierende ab 60 Jahren.

Alle Studierenden können entsprechend der Regelung im niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) für eine bestimmte Anzahl von Semestern studieren, ohne dafür Gebühren neben dem Semesterbeitrag zu zahlen. Diese Semesterzahl nennt das Gesetz „Studienguthaben“. Grob gesagt umfasst dieses Guthaben für einen Bachelor die Regelstudienzeit + 6 Semester.

Das Studienguthaben kann durch besondere Umstände verändert werden. Zum Beispiel wird es beim Masterstudium mindestens um die Dauer des Masters erweitert oder durch Semester eines vorangegangenen Studiums reduziert (§ 12  Abs. 2 NHG).

Durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg wurde folgendes klar gestellt: Sollte ein Studienguthaben für den Bachelor bereits aufgebraucht worden sein und in dieser Studienphase bereits eine Zahlung von Langzeitgebühren erfolgen, so wird bei Antritt eines daran anschließenden konsekutiven Masters ein Schlußstrich gezogen. Es gibt dann ein neues Studienguthaben in Höhe der Regelstudiendauer des Masterstudiengangs.

Leitsatz aus dem Urteil:
" (...) Wird das Studienguthaben gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 NHG während des Bachelorstudiums vollständig verbraucht, steht mit der Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs ein neues Studienguthaben gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 NHG zur Verfügung. Das Studienguthaben für einen konsekutiven Masterstudiengang kann mithin nicht bereits während des Bachelorstudiums verbraucht werden."
OVG Lüneburg, 2. Senat, Urteil vom 24.11.2021, 2 LB 127/21

Sollte hingegen das Studienguthaben aus dem Bachelor noch nicht verbraucht worden sein, so kann ein Restguthaben aus dem Bachelor in den Master mitgenommen werden. Dies addiert sich somit zum Guthaben des Masters (Regelstudienzeit des MA + Restguthaben BA).

Außerdem existieren folgende Ausnahmen:

Zeiten, die keinen Verbrauch des Studienguthabens auslösen

" 1Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern (...), in denen die oder der Studierende

1. beurlaubt ist,
2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters (...) das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
4. als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder
5. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.

2Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet für höchstens zwei Semester (...) Anwendung."

(§ 12 Abs. 3 NHG)

Ist das Studienguthaben aufgebraucht, so wird zusätzlich zum Semesterbeitrag eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester verlangt. Bei einem Teilzeitstudium ist dieser Betrag proportional geringer.

Ausnahmen von der Langzeitstudiengebühr

"Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester (...), in dem die oder der Studierende

1. beurlaubt ist,
2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters (...) das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
4. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,
5. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert oder
6. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet."

(§ 13 Abs. 1 Satz 2 NHG)

Härtefallantrag

Außerdem kann, falls die obigen Ausnahmen nicht zutreffen oder bereits genutzt wurden, ein Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestellt werden (§ 14 Abs. 2 NHG, Infos zu Härtefall bei Behinderung oder schwerer Erkrankung). Die kurze Liste der Regelhärtefälle in § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG ist nur als Konkretisierung zu verstehen. Andere Härtefallsituationen werden dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müssen allerdings im Einzelfall vorgetragen werden!

Der Härtefallantrag ist beim Immatrikulationsamt der jeweiligen Hochschule (siehe unter "Semesterbeitrag" oben!) zu stellen.

     
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