Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) steht auch für behinderte und chronisch kranke Studierende zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen. Es sei denn, andere Kostenträger finanzieren das Studium. Dies kann der Fall sein, wenn die Behinderung Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalles oder eines Unfalls bei dem Besuch von Kinderhort oder Schule ist.
Bei der Feststellung der Behinderung geht das Amt für Ausbildungsförderung entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Regelfall von Bescheinigungen anderer Stellen aus, z. B. in Form des Schwerbehindertenausweises. Nach §3 Schwerbehindertengesetz ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.
Weitere Informationen zum Thema finden sich in dem sehr informativen Handbuch "Studium und Behinderung", das von der Informationsstelle Studium und Behinderung beim Deutschen Studentenwerk (DSW) herausgegeben wird.Sie können es online lesen oder beziehen direkt beim DSW (etwa
Achtung: Zum Wintersemester 22/23 erhöhen sich für alle deutlich die Alters- und Vermögensgrenzen sowie die Höhe der Ausbildungsförderung.
Auf den nächsten Seiten finden sich Informationen zu folgenden BAföG-Besonderheiten, die für behinderte und chronisch kranke Studierende wichtig sind.
Für persönliche Beratung zum Thema Studieren mit Behinderung wenden Sie sich an die Behindertenberaterin des Studentenwerks.