Wohngeld
In der Regel erhalten Studierende kein Wohngeld,
...weil im BAföG-Bedarf bereits Wohnkosten abgedeckt werden und der Gesetzgeber keine Doppelzahlung wollte. Es gibt aber drei Ausnahmen:
- Es werden aus grundlegenden Anlässen, die nichts mit (Eltern-)Einkommensanrechnung oder Vermögensanrechnung zu tun haben, BAföG-Leistungen nicht bewilligt.
- Die BAföG-Leistungen wurden nur als Volldarlehen bewilligt.
- Im Wohngeldhaushalt der Studierenden leben auch Personen, die nicht einer Ausbildung nachgehen (z.B. bei studentischen Eltern deren Kinder).
Erst wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, lohnt eine Auseinandersetzung mit den weitergehenden Regelungen des Wohngeldgesetzes oder gar eine Berechnung. Hierzu mehr...
In der Regel schließt der Bezug von Leistungen nach SGB II (ab 2023: Bürgergeld) Wohngeld-Bezug aus
Bei studentischen Eltern muss diese Fragestellung genauer betrachtet werden, weil ihre Kinder SGB II-Leistungen beziehen können und deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen sind, während die Eltern selbst keine Leistungen erhalten und daher wohngeldberechtigt sind.
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WG oder eheähnliche Gemeinschaft?
Wer mit anderen zusammenwohnt, hat schnell die Frage auf dem Tisch, ob die MitbewohnerInnen nur Teil einer Wohngemeinschaft sind oder ob insbesondere bei Zweier-WGs eine engere Bindung vorliegt. Ist nur ein pragmatisches Zusammenwohnen der Fall, gilt wohngeldrechtlich jede/r als Singlehaushalt und muss einen je eigenen Antrag stellen. Schon nach einem Jahr des Zusammenlebens kann aber der Verdacht des gemeinsamen Haushalts Probleme machen.
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Wohngeld wird am Ort des Lebensmittelpunkts gezahlt
Falls zum Zwecke des Studiums ein Zweitwohnsitz angemeldet wurde, müsste der Wohngeldstelle der überwiegende Aufenthalt am Studienort plausibel gemacht werden. Es wäre aus Sicht des Einwohnermeldeamts aber nicht nachvollziehbar, warum Sie der Wohngeldstelle einen Lebensmittelpunkt am Studienort verdeutlichen wollen, während Sie melderechtlich diesen Mittelpunkt an einem anderen Ort setzen. Insofern ist einheitliches Auftreten sehr zu empfehlen: Wohngeldantrag besser nur am melderechtlichen Erstwohnsitz, also hier dem Studienort!
Wohngeldzahlungen können wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt werden
Wer nur sehr geringe Einnahmen nachweisen kann, dem wird in der Regel unterstellt, er/sie habe anderweitige (illegale?) Einkünfte und wolle die Wohngeldzahlung durch Falschangaben günstig beeinflussen. Was glaubwürdig ist, orientiert sich grob am Sozialhilfe-Niveau. Hierzu mehr ...
Antragstellung
Weil sich das Antragsverfahren auch durch eigene Fehler längere Zeit hinziehen kann, war es nötig, hierzu ein eigenes Kapitel zu erstellen: Hinweise zur Antragstellung
Änderungsmitteilungen
Ändern sich während des Antragsverfahrens oder auch nach der Bewilligung des Wohngelds wesentliche Fakten mit dem Effekt einer Verringerung der Leistungen, so besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung. Zu den genauen Änderungssachverhalten nach bereits erfolgtem Wohngeldbescheid siehe § 27 Abs. 2 - 4 WoGG!
Änderungen, die zu Ihren Gunsten wirken können, müssen nicht gemeldet werden, können aber zu einem eigeninitiativen Antrag nach § 27 Abs. 1 WoGG genutzt werden. In der Sozialberatung kann geprüft werden, ob ein solcher Antrag erfolgversprechend ist (bitte Wohngeldbescheid mitbringen!).