Was tun, wenn die Eltern das Kindergeld nicht weitergeben?
Bei volljährigen Kindern in Ausbildung wird das Kindergeld gewährt, weil die Eltern es zur Unterstützung des Kindes einsetzen sollen. Zahlen die Eltern einen geringeren Unterhalt als den Kindergeldsatz, so kann ein Antrag auf Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG erfolgreich sein, wobei dann eine Direktauszahlung durch die Kindergeldkasse an das Kind erreicht würde. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig sind, weil sie selbst zu wenig Geld haben. Allerdings lohnt eine genauere Lektüre der Dienstanordung zum Kindergeld (Abschnitt V 33), um das Verfahren und die genauen Voraussetzungen zu durchdringen. Zum Beispiel ist bei Kindern, die zu Hause wohnen, eine Abzweigung nicht zu erwarten, weil die Unterbringung und Verpflegung als erbrachte Unterhaltspflicht gilt.
pdf Dienstanordnung zum Kindergeld (843 KB)
Was tun, wenn die Eltern keinen Antrag auf Kindergeld stellen?
Stellen die Eltern mangels Interesse nicht einmal einen Antrag auf Kindergeld, so kann ein "Antrag im berechtigten Interesse" durch das Kind selbst erfolgen (§ 67 Satz 2 EStG). Genauere Info finden sich in Abschnitt V 5.3 der Dienstanordnung (siehe PDF oben!).