Steuerrecht
Wenn in diesem Abschnitt der Website von Steuern geredet wird, sind Einkommenssteuern von abhängig Beschäftigten gemeint. Bei Honorartätigkeit ist die Einkommenssteuer auch von Interesse, ebenso die Umsatzsteuer - diese Infos sind unter dem Punkt "Selbstständigkeit" zu finden (siehe Navigation links!).
Die Steuerverwaltung ist ein vollkommen eigener Apparat mit eigener Gerichtsbarkeit, der von der Sozialversicherung gänzlich unterschieden werden muss.
Was braucht der Arbeitgeber zur Anmeldung?
Jede Arbeit wird vom Arbeitgeber beim Finanzamt angemeldet (Ausnahme: Minijobs, wenn sie pauschal versteuert werden). Für den Anmeldeprozess werden z.B. Informationen über die Steuerklasse und steuerlich anerkannte Kinder im eigenen Haushalt benötigt. Früher war dies auf der sogenannten "Steuerkarte" vermerkt, die aber nach 2013 nicht mehr verwendet wird. Inzwischen werden die Infos auf Servern bereit gestellt und der Arbeitgeber benötigt deshalb nur noch die Steuer-Identifikationsnummer.
Grundlagen-Infos: "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler" der Steuerverwaltung
Auch bei der Besteuerung gibt es wie bei der Sozialversicherung den Begriff der geringfügigen Beschäftigung, allerdings hat der Arbeitgeber hier mehr Spielraum. Im Grundsatz können alle Arbeitsverhältnisse beim Finanzamt angemeldet werden (alter Ausdruck: "auf Steuerkarte arbeiten"), was aber nicht bedeuten muss, dass Steuern zu zahlen sind.
Bei Mini-Jobs kann stattdessen auch eine Pauschsteuer von 2% vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale abgeführt werden, die nicht vom Lohn abgezogen wird.
(§ 40a Abs. 2 EStG)
Die monatliche Besteuerung setzt laut Brutto-Netto-Rechner 2024 oberhalb von 1357 € Brutto ein (Steuerklasse I für Single, gesetzlich kranken- und rentenversichert, ohne Kirchensteuer, Stand: 10.01.2024), wobei nur der diesen Grenzwert übersteigende Anteil besteuert wird. Bei 1358 € sind also nur 8 Cent Einkommenssteuer zu zahlen. Bei 1500 € sind es 20 €.
Wer zwei Jobs annimmt, unterliegt im zweiten Arbeitsverhältnis der Lohnsteuerklasse VI, was hohe Abzüge nach sich zieht.
Die monatliche Besteuerung setzt bei renten- und krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung laut Lohnsteuer-Rechner 2023 bei 1290 € brutto ein. Dieser Monatswert kann in den Semesterferien bei einer lukrativen Aushilfstätigkeit schnell überschritten werden. Die dabei abgeführten Steuern können unter Umständen zurückgeholt werden, sobald das Jahr abgelaufen ist. Hierfür ist ein "Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer" beim zuständigen Finanzamt des eigenen Wohnsitzes zu stellen (Vordrucke für die Steuererklärung). Man kann dies bis zu vier Jahre rückwirkend tun (Quelle: OFD Hannover). Wer ausschließlich Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (also nicht aus Honorarjobs oder anderem) erzielt hat und keine ausführlichen Angaben zu abziehbaren Werbungskosten machen will, kann für die Einkommenssteuererklärung zu 2023 ausschließlich das zweiseitige Hauptformular 2023 nutzen.