Ausgangspunkt: BAföG-Leistungen für studentische Eltern
Um Klarheit in der Vielfalt der verschiedenen Finanzierungsoptionen zu erlangen, sollten Sie sich zunächst vergegenwärtigen, was ein studentischer Single vom Staat zu erwarten hat: Im Grundsatz soll die Finanzierung der ersten berufsabschließenden Ausbildung Sache der Eltern sein, was zu einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt führt. Weil viele Eltern hierzu nicht in der Lage sind, hat man das BAföG neben das Unterhaltsrecht gestellt, um Unterstützung für die Studienfinanzierung anzubieten. BAföG ist und bleibt aber ein System, das vom sogenannten "Normalstudierenden" (nicht beurlaubt, alleinstehend, in der Regel Wohnung am Studienort) ausgeht, d.h. Kinder von Studierenden erhalten keine Leistungen von der BAföG-Stelle. Allerdings werden Studienverzögerungen durch Geburt eines Kindes oder Erziehungszeiten studentischer Eltern berücksichtigt, indem sich der Anspruch verlängert, also sollten BAföG-Leistungsberechtigte sich neben anderen Sonderregelungen mit diesen BAföG-Vergünstigungen beschäftigen.
Wer sein Studium nach BAföG-Verlängerung noch nicht abschließen konnte, kann sich bei Notfonds bzw. Stiftungen vorstellen oder sich um verschiedene Kredite bemühen.
Wenn diese beiden Möglichkeiten ausfallen, sollte über ein Darlehen vom Jobcenter (Härtefallantrag) nachgedacht werden. Bei darlehensweiser Gewährung kann ausnahmsweise Wohngeld ergänzend beantragt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WoGG), so dass Wohngeld als Zuschuss den Darlehensbetrag reduziert.
Sollte in ihrem Studiengang die Möglichkeit existieren, offiziell ins Teilzeitstudium zu wechseln, so wäre es auch denkbar Leistungen als Zuschuss zu erhalten. Allerdings ist diese Variante von einer Reihe von Bedingungen abhängig, die zuvor gründlich in einer Beratung besprochen werden sollten. Eines der praktischen Probleme ist auch, dass in der Regel ein Teilzeitstudium nicht mit bereits angemeldeter Abschlussarbeit funktioniert. Vertiefung hier bei der ensprechenden Zwischenüberschrift...
Bei einer Unterbrechung des Studiums durch Beurlaubung fallen BAföG-Leistungen für das ganze Semester weg, auch wenn erst verspätet der Urlaubsantrag gestellt wird. An die Stelle des BAföGs treten dann Leistungen nach SGB II (ab 2023: Bürgergeld) bei Urlaubssemester (das Urlaubssemester sollte frühzeitig beantragt werden, so dass BAföG-Leistungen nicht mehr innerhalb des Urlaubssemesters fließen, ansonsten wird es komplizierter und im Ergebnis schlechter). Falls kein Urlaubsantrag gestellt wird, das BAföG-Amt aber von einer länger als 3 Monate währenden Studienunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft erfährt, so muss es ab dem 4. Monat die Leistung einstellen. Ab diesem Zeitpunkt können wiederum Leistungen vom Jobcenter wegen BAföG-Einstellung beansprucht werden. Vertiefung: SGB II-Leistungen bei Urlaubssemester oder Studierunfähigkeit
Sollte durch die Schwangerschaft und Geburt eines Kindes ein Arbeitsverhältnis der betreffenden Studentin unterbrochen werden, so sollte über Mutterschaftsgeld nachgedacht werden.
Erst jetzt kommen wir zu Leistungen, die nicht als Kompensation wegfallender Studienfinanzierung oder Verlängerung derselben gedacht sind, sondern parallel studienbegleitend durch das Kind erreicht werden.
Die Geburt des Kindes stellt eine grundsätzliche Berechtigung zum Bezug von Kindergeld und Elterngeld her. Aber bereits vorher sollte ein Antrag bei den Stiftungen "Mutter und Kind" und "Familie in Not" gestellt werden, um eine Erstausstattung zur Geburt finanziert zu bekommen (siehe bei Stiftungen in der Navigation!). Die zwei letztgenannten Leistungen werden bei keiner anderen Sozialleistung als Einkommen angerechnet.
Normalerweise ist es für Studierende wegen ihres grundlegenden Anspruchs auf BAföG-Leistungen nicht möglich, Wohngeld zu erhalten. Kommt aber ein Kind hinzu, so wird hierdurch der gesamte Haushalt wohngeldberechtigt, was sogar parallel zum BAföG funktioniert. Man muss allerdings im Auge behalten, dass sich SGB II-Leistungen (ab 2023: zu Bürgergeld umbenannt) und Wohngeld in der Regel ausschließen. Es muss also genauer bestimmt werden, für wen der Wohngeldantrag lohnt: für alle im Wohngeldhaushalt oder nur für die Studierenden, damit die Kinder weiter Bürgergeld beziehen können. Ohne Prognoseberechnung durch die Sozialberatung ist das im Vorfeld nicht entscheidbar:
Beispiel einer allein erziehenden Studentin: Wohngeld versus SGB II
Beispiel Familie: Studierende erhalten Wohngeld während die Kinder SGB II-Leistungen beziehen
Für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren im eigenen Haushalt werden die Langzeitgebühren erlassen.
Außerdem können bei Vorliegen der Voraussetzungen (z.B. Wohngeld- oder SGB II-Bescheid) die Kosten für das Semesterticket zurückerstattet werden. Dies ist aber eine Angelegenheit des für Ihre Hochschule zuständigen AStAs, was jeweils unterschiedlich durchgeführt wird (Uni-AStA, AStA HS Emden/Leer, Jade HS).
Sollte ein Elternteil des Kindes nicht mit im Haushalt des Kindes wohnen, so ist dieser in der Regel zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verpflichtet. Ist dieser Elternteil nicht zahlungsfähig (vielleicht selber noch in Ausbildung), so kann ersatzweise Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.