Neuer Freibetrag auf Erwerbseinkommen:
Für Studierende unter 25 Jahren, die in Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaften leben, gilt ab dem 1.7.2023 ein Freibetrag von 520 € statt der bisherigen 100 €. Dieser Freibetrag gilt nur für das Erwerbseinkommen, bei geringerem Erwerbseinkommen als 520 € sind folglich keine Überschüsse auf anderes Einkommen übertragbar. Außerdem entfällt auch weiterhin der unten beschriebene "Ausbildungsfreibetrag", der direkt von BAföG-Leistungen absetzbar ist, wenn bereits beim Erwerbseinkommen ein Freibetrag angewendet wurde.
Bei den Eltern lebende Studierende erhalten in der BAföG-Bedarfsermittlung nur 59 € für Wohnkosten zugestanden, was 301 € weniger Leistungen sind als bei eigenständig wohnenden Studierenden. Beziehen ihre Eltern SGB II-Leistungen (ab 2023 umbenannt zu Bürgergeld), so kann der Fehlbetrag kritische Unterversorgung erzeugen, weshalb in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der Fassung ab 1.8.2016 eine Ausnahme vom Studierendenausschluss aufgenommen wurde.
Diese Ausnahme gilt aber nur, solange BAföG-Leistungen fließen, wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht fließen oder mangels Entscheidung seitens der BAföG-Stelle noch nicht fließen. Wird hingegen die BAföG-Leistung grundsätzlich abgelehnt, so tritt auch der Studierendenausschluss ab dem Folgemonat wieder in Kraft, so dass weder vom BAföG-Amt noch vom Jobcenter Geld zu erwarten ist (Ausnahmen: Härtefall oder Teilzeitstudium).
Im folgenden Beispiel sei das Kind über das Jobcenter im Hintergrund pflichtkrankenversichert und wohne bei einem Elternteil ohne weitere Geschwister im Haushalt. Das Kindergeld ist in der Einkommensermittlung des SGB II in der Regel anzurechnen. Normalerweise wird es dem Kind zugeordnet, wenn es das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt.
Demnach ist zunächst der komplette Bedarf des Kindes im Sinne des SGB II aufzustellen (Aufstellung A). Hiervon wird das Einkommen des Kindes abgezogen, nachdem es zuvor um einen Freibetrag bereinigt wurde (Aufstellung B). Der Zahlbetrag ergibt sich als Differenz zwischen A und B (Aufstellung C; bei Fragen Sozialberater konsultieren).
(Regelbedarfe und Kindergeld gelten für 2023, BAföG-Bedarfe ab WiSe 2022/23)
Elternteil (nicht verheiratet) | Studierendes Kind mit im Haushalt | |
Bürgergeld-Bedarf |
Bürgergeld-Kindesbedarf (A) |
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502 € Regelbedarf + 310 € anerkannte Wohnkosten 812 € Bedarf |
402 € Regelbedarf (a) + 310 € anerkannte Wohnkosten 712 € Bedarf |
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BAföG-Bedarf des Kindes |
Einkommensermittlung nach SGB II (B) |
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452 € Grundbetrag + 59 € Wohnkosten (b) = 511 € Summe |
511,00 € BAföG-Zahlung +250,00 € Kindergeld -100,00 € Ausbildungskosten (c) = 661,00 € verbleibt anrechenbar |
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Höhe des Zuschusses (C) |
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712,00 € Bedarf (siehe oben!) - 661,00 € Einkommen = 51,00 € Zahlbetrag |
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(a): Regelbedarf für ein Kind von 18 - 25 Jahren in Bedarfsgemeinschaft (1.1.2023) (b): BAföG-Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, Stand: WiSe 2022/23 (c): Ab dem 1.8.2016 in § 11b Abs. 2 Satz 4 SGB II festgeschrieben als Mindestbetrag für Studienkosten, sofern nicht bereits bei einem Jobber-Einkommen 520 € abgesetzt wurden. |
Einkommensermittlung nach SGB II |
Höhe des Zuschusses |
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511,00 € BAföG-Zahlung +250,00 € Kindergeld +520,00 € Netto-Erwerbseinkommen -520,00 € Sonderfreibetrag = 761,00 € verbleibt anrechenbar |
712,00 € Bedarf (siehe oben!) - 761,00 € Einkommen = -49,00 € Überschuss |
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Überschuss betreffend: Das Kindergeld, welches beim Kind wegen des Einkommensüberschusses nicht mehr gebraucht wird, fällt zu den Eltern zurück und wird dann dort vom Bedarf abgezogen. Verglichen mit der Ausganglage ohne Jobben fällt der Leistungsanspruch insgesamt um 100 €, im Gegenzug hat die studierende Person 520 € mehr Geld. Selbstverständlich muss das Kind in diesem Beispiel einen Beitrag zur Finanzierung der Miete und Gesamtkosten des Haushalts leisten. |