Wer unter 25 Jahre alt ist, nicht mehr als 505 € (Stand: 2024, bis 2023: 485€) an monatlichem Einkommen bezieht und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Mit dem 1.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 € angehoben und Minijobbende sind dann weiterhin familienversichert. Ab 1.1.2024 steigt die Minijobgrenze nochmals automatisch auf 538 €, weil der Mindestlohn angehoben wird. Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen oder gesetzlich eingetragenen Lebenspartnern möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).

Erreicht das Einkommen kritische Höhen und droht eine Überschreitung, müssen Sie dies eigenständig der Krankenkasse melden. Andernfalls kann es bei späteren Datenabgleichen und nachträglichem Wegfall der Familienversicherung zu erheblichen Nachzahlungen für die Krankenversicherung der Studenten oder der freiwilligen Krankenversicherung kommen.

 

Wichtige Ausnahmen:

Wer nur selbstständige Tätigkeit (Honorarverhältnis) oder Jobs nach "Werkstudentenstatus" betreibt, muss sich an der 505 €-Grenze orientieren (Stand: 2024, bis 2023: 485 €), wobei aber Betriebskosten vom Honorar und Werbungskosten vom Werkstudentenjob absetzbar wären. Bei zweiterem verringert sich das Bruttoeinkommen um mindestens 102,50 € Werbungskostenpauschale (Stand: 01/2023), so dass es zu einer schmalen Zone kommt, welche trotz Vorliegen des Werkstudentenstatus nicht zum Wegfall der Familienversicherung führt: 505 € + 102,50 € = 607,50 € Brutto (siehe dazu S. 10 im pdf Rundschreiben zum Einkommensbegriff der Familienversicherung (169 KB) , dort allerdings mit veralteten Zahlenwerten!). Dies wird in vielen meist vereinfacht dargestellten Infos zur Familienversicherung nicht deutlich.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist nur sporadisch möglich. Die Krankenkassen orientieren sich, was ausnahmsweise Überschreitungen angeht, an den Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung, also maximal drei Monate pro Kalenderjahr in Form von befristeten Verträgen. Unerwartete Überschreitungen innerhalb eines bereits bestehenden Minijobs (also nicht durch eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung) dürfen seit dem 1.10.2022 nur noch für zwei Monate toleriert werden (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Um Unklarheiten zu vermeiden, fragt man am besten die zuständige Krankenkasse, zumal sich aus den hier gemachten Aussagen noch kein individuelles Gesamtbild erstellen lässt. Wer sich eigenständig informieren will, kann das entsprechende Rundschreiben studieren (siehe Navigation unter "Jobben - Downloads"!).

     
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